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Vereinssatzung kopftherapeuten e.V.

Präambel

Beschwerdebilder in den Regionen Kopf, Kiefer und Halswirbelsäule wie beispielsweise Kopfschmerzen, Migräne, Kieferprobleme (Craniomandibuläre Dysfunktionen), Nackenbeschwerden, Schwindel oder Beschwerden nach Beschleunigungs- und Kopftrauma kommen in unserer Gesellschaft häufig vor. Sie hängen mit sowohl körperlichen als auch psychischen und sozialen Faktoren oder Ursachen zusammen. Mit der Optimierung von Aufklärung, Wissen und dem Einsatz effektiver Therapien soll eine qualitativ hochwertige Versorgung der Betroffenen gewährleistet werden.

§1 Name und Sitz

  1. Der Verein trägt den Namen „kopftherapeuten“.
  2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Mit Eintragung führt er den Namenszusatz „e. V.“
  3. Der Sitz des Vereins ist in 92237 Sulzbach-Rosenberg.

§2 Vereinszweck

  1. Der Verein "kopftherapeuten" mit Sitz in 92237 Sulzbach-Rosenberg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege sowie die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe.
  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
    a) die Bereitstellung von Informationen und Kenntnissen zu Krankheitsbildern und Therapiemöglichkeiten,
    b) die Netzwerkarbeit mit Akteuren im Gesundheitswesen und
    c) die Förderung der beruflichen Fort- und Weiterbildung für im Gesundheitswesen Tätige zu Beschwerdebildern der Regionen Kopf, Kiefer und Halswirbelsäule innerhalb des deutschsprachigen Raums.

§3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er strebt keinen Gewinn und nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke an.
  2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für seine satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.

§4 Vereinsjahr

  1. Der Verein wird für unbestimmte Dauer gegründet.
  2. Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

§5 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person über 18 Jahre oder juristische Person sein.
  2. Der Antrag zur Aufnahme im Verein erfolgt auf schriftlichen Antrag an den Vorstand mit den zur Verfügung stehenden Kommunikationsmöglichkeiten wie per E-Mail oder postalisch.
  3. Mit dem Antrag zur Aufnahme erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
  4. Der Vorstand (siehe §10) entscheidet über den Aufnahmeantrag durch Beschluss und nimmt das Mitglied in der Mitgliederliste auf. Bei Ablehnung besteht keine Verpflichtung, dem Antragsteller die Gründe hierfür mitzuteilen.
  5. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss.

§6 Mitgliederpflichten

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen.

§7 Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, durch Tod, durch Ausschluss aus dem Verein oder durch Streichung von der Mitgliederliste.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist zum Schluss eines Kalenderjahres unter der Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. Zur Einhaltung der Frist ist ein rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstandes erforderlich.
  3. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise schuldhaft die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. Der Vorstand hat seinen Antrag dem ausschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen. Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen. Der Ausschluss des Mitglieds wird mit der Beschlussfassung wirksam. Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich schriftlich bekannt gemacht werden.
  4. Die Streichung von der Mitgliederliste kann erfolgen, wenn das Mitglied mit zwei Jahres-Beiträgen in Rückstand ist und den rückständigen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von sechs Monaten von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet hat. Die Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein bekannte Anschrift gerichtet sein. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn der Brief als unzustellbar zurückkommt. Die Streichung erfolgt durch Beschluss des Vorstands, der dem betroffenen Mitglied nicht bekanntgemacht wird.

§8 Mitgliederbeiträge

  1. Von den Mitgliedern werden Jahres-Beiträge erhoben.
  2. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
  3. Der Beitrag ist im Voraus zu zahlen.
  4. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
  5. Der Vorstand kann Beiträge stunden oder ganz oder teilweise erlassen.

§9 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§10 Vorstand

  1. Der Gesamtvorstand besteht aus 1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden, Schatzmeister und bis zu vier Beisitzenden. Er muss aus einer ungeraden Zahl von Personen bestehen.
  2. Der Verein wird im Sinne des § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich vom 1. Vorsitzenden und 2. Vorsitzenden vertreten. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich einzeln.
  3. Verschiedene Vorstandsämter können in einer Person vereinigt werden.
  4. Der Vorstand ist ehrenamtlich. Die Mitgliederversammlung kann entscheiden, dass die Mitglieder des Vorstands eine jährliche Aufwandsentschädigung erhalten. Über deren Höhe entscheidet ebenfalls die Mitgliederversammlung.

§11 Zuständigkeiten des Vorstands

  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
    b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
    c) Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr; Buchführung; Erstellung eines Jahresberichts
    d) Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen
    e) Führungs-, Sach- und Planungsaufgaben zur Erfüllung des Vereinszwecks

§12 Amtsdauer des Vorstands

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
  2. Zum Vorstand können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Gewählt ist, wer die Mehrheit der gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Eine Wiederwahl ist unbeschränkt zulässig.
  3. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, kann der Vorstand für den Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtszeit wählen.

§13 Beschlussfassung des Vorstands

  1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen.
  2. Der Vorstand beruft seine Sitzungen ein. Diese werden durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden, schriftlich oder per E-Mail mit einer Frist von 4 Wochen einberufen. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es.
  3. Der Vorstand entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Beschlüsse können auch schriftlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
  4. Die Vorstandssitzungen leitet der 1. Vorsitzende. Die Sitzungsleitung kann auf Vorschlag des 1. Vorsitzenden auf ein anderes Mitglied im Vorstand und dessen Einwilligung übergeben werden.
  5. Ausnahmsweise ist der Vorstand auch dann beschlussfähig, wenn eines oder mehrere seiner Mitglieder aufgrund von Krankheit, Bewusstlosigkeit oder Tod an der Beschlussfassung nicht teilnehmen kann bzw. können. In diesem Fall gelten die beschlussfähigen Mitglieder des Vorstandes als „der Vorstand“ im Sinne dieser Satzung.
  6. Die Sitzungen sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Es soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
  7. Die Vorstandssitzungen können auch rein virtuell oder als Hybridversammlung (Kombination aus Präsenzveranstaltung und virtueller Versammlung) durchgeführt werden. Die Vorsitzenden entscheiden über die Art der Versammlung und setzen ihre Vorstandsmitglieder in der Einladung davon in Kenntnis. Wird eine hybride oder virtuelle Versammlung einberufen, so muss bei der Berufung auch angegeben sein, wie die eingeladenen Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können. Zudem hat der Vorstand sicherzustellen, dass durch entsprechende Zugangsbeschränkungen nur die eingeladenen Mitglieder an der Vorstandssitzung teilnehmen können. Näheres kann in einer Versammlungsordnung geregelt werden.

§14 Aufgaben und Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
    a) Genehmigung der Jahresrechnung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes
    b) Entlastung des Vorstandes
    c) Wahl und Abberufung des Vorstandes oder des Beirates/sonstiger Vereinsorgane (z.B. eines besonderen Vertreters)
    d) Satzungsänderungen
    e) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
    f) Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
    g) Berufung/Beschwerde gegen die Ablehnung von Aufnahmeanträgen sowie gegen Ausschließungsbeschlüsse des Vorstandes
    h) Auflösung des Vereins
  2. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Sie wird vom Vorstand per E-Mail, sofern die Mitglieder ihre Emailadresse hinterlegt haben, sonst schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen und Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit der Absendung der Einladung. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene (E-Mail-)Adresse gerichtet ist.
  3. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
  4. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Mitglied kann bis spätestens 2 Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat sodann zu Beginn der Versammlung die Tagesordnung zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
  5. Die Mitgliederversammlung kann auch rein virtuell oder als Hybridversammlung (Kombination aus Präsenzveranstaltung und virtueller Versammlung) durchgeführt werden. Der Vorstand entscheidet über die Art der Versammlung und setzt die Mitglieder in der Einladung davon in Kenntnis. Wird eine hybride oder virtuelle Versammlung einberufen, so muss bei der Berufung auch angegeben sein, wie die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können. Zudem hat der Vorstand sicherzustellen, dass durch entsprechende Zugangsbeschränkungen nur Vereinsmitglieder an der Versammlung teilnehmen können. Näheres kann in einer Versammlungsordnung geregelt werden.
  6. Die Mitglieder des Vereins können auch außerhalb einer Mitgliederversammlung Beschlüsse fassen. Hierfür teilt der Vorstand die Beschlussvorlage jedem Mitglied schriftlich oder per E-Mail durch Versand an die letzte von dem Mitglied bekannt gegebene Post- bzw. E-Mail-Adresse mit. Zusammen mit dieser Mitteilung bestimmt der Vorstand die Frist, innerhalb der die Stimmabgabe zu erfolgen hat, und ob die Stimmabgabe schriftlich oder per E-Mail zu erfolgen hat. Die Frist beträgt mindestens zwei Wochen ab Zugang der Beschlussvorlage. Die Beschlussvorlage gilt als zugegangen, wenn sie an die Post- bzw. E-Mail-Adresse des Vorstandsmitglieds gesendet ist. Der Beschluss ist gültig, wenn mindestens 33 % der Mitglieder ihre Stimme abgegeben haben und der Beschluss mit der nach der Satzung erforderlichen Mehrheit gefasst worden ist. Der Vorstand teilt das Abstimmungsergebnis allen Mitgliedern binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder per E-Mail mit.

§15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
  2. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
  3. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht in der Satzung etwas anderes geregelt ist. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
  4. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  5. Zur Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen. Zweckergänzungen oder -beschränkungen hingegen stellen keine Zweckänderung dar, wenn die bisherige Zweckrichtung aufrechterhalten bleibt. Sie können mit der in § 15 (4) festgelegten Stimmmehrheit zur Änderung der Satzung beschlossen werden. Gleiches gilt für eine Zweckverfolgung mit anderen Mitteln.
  6. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  7. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
  8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, das Protokoll einzusehen.

§16 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 15 (6) festgelegten Stimmmehrheit beschlossen werden.
  2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorstandsvorsitzende und seine Stellvertretenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  3. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§17 Vermögensbindung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege.

§18 Errichtung und Inkrafttreten

Vorstehende Satzung wurde am 16.02.2023 errichtet, samt Nachtrag vom 28.03.2023.
Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.